590, Z. 33-35). Der Beschuldigte gestand damit ein, seinen Sohn im Vorfeld bereits einmal geohrfeigt zu haben. Dies, obwohl er anlässlich der tatnächsten Einvernahme mit Nachdruck betonte, gegenüber C.________ nie gewalttätig geworden zu sein (pag. 72, Z. 176 f.). Anlässlich der tatnächsten Einvernahme vom 4. Juli 2020 schilderte der Beschuldigte das Rahmengeschehen vom 30. Juni 2020 mehr oder weniger identisch, wie seine Frau und sein Sohn dies taten. Er führte zusammengefasst aus, er habe seinen Sohn zum Fussballtraining begleitet. Sein Sohn habe nicht gespielt, sei unmotiviert gewesen und habe Desinteresse am Spiel gezeigt.