Er gab anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 5. Mai 2023 offen zu, wenn er etwas nicht mehr wusste oder sich unsicher war, was aufgrund des Zeitablaufs nicht weiter erstaunt. Die Kammer erachtet die Aussagen von C.________ als glaubhaft. 8.8.5 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zur Beziehung zu C.________ wie folgt dargelegt (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;