Es fällt auch hier auf, dass C.________ den Beschulidgten nicht übermässig belastete, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre zu sagen, die Schläge seien mit der Faust erfolgt. Er gibt auch zu, wenn er etwas nicht mehr weiss, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser ihn am 30. Juni 2020 an der Schulter gepackt und geschüttelt haben soll, führte C.________ aus, dies stimme nicht (pag.357, Z. 13-16). C.________ bestätigte zudem, dass sein Vater ihn in der Vergangenheit bereits wiederholt geschlagen habe, wobei er nicht verletzt worden sei.