27 C.________ führte vorab aus, sein Verhältnis zum Vater sei gut und es gehe ihm gut. Er gehe aktuell jeden Dienstag und jedes zweite Wochenende zum Vater und übernachte auch dort (pag. 355, Z. 18-30). Sodann führte er zunächst aus, er könne sich nicht mehr an seine Aussagen vom 16. Juli 2020 erinnern und wisse auch nicht, was dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 9. September 2021 zum Vorwurf gemacht werde (pag. 355, Z. 34-38). Auf Vorhalt des vorgeworfenen Sachverhalts sagte er dann aus, er glaube es sei so passiert. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern.