8.8.4 Aussagen von C.________ Wie in E. II.8.5 hiervor ausgeführt wurde, ist die Videoeinvernahme vom 16. Juli 2020 nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Es wird daher im Nachfolgende verzichtet, konkret auf die dortigen Aussagen von C.________ einzugehen. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 5. Mai 2023 wurde C.________ erneut zum Vorfall befragt. Seine diesbezüglichen Aussagen bestätigen nach Auffassung der Kammer, das von D.________ zu Protokoll Gegebene. Darauf wird im Nachfolgeden genauer einzugehen sein.