Die Ohrfeige sei gewesen, als er am Esstisch vor der Küche gesessen sei (pag. 22-25). D.________ machte auch hier deutlich, welche Informationen sie vom Hören-sagen hat, welcher Teil des Geschehenen sie lediglich annimmt und was sie selbst gesehen hat. Dies untermauert die Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen. Es war ihr ausserdem möglich, die Ohrfeige zeitlich in Relation zum Nachhausekommen zu setzen (pag. 583, Z. 38-40). Schliesslich werden die Aussagen von D.________ sowohl das Kerngeschehen als auch das allgemeine Verhalten des Beschuldigten betreffend durch die Aussagen von C.________ bestätigt (vgl. E. II.8.8.4 hiernach).