Dass D.________ den Vorfall auch nach rund drei Jahren in freier Erzählung derart gleichbleibend schildern konnte, spricht für die Schilderung von Selbsterlebtem; dies umso mehr, als sie – soweit für die Kammer ersichtlich – keine Gelegenheit hatte, ihre früheren Aussagen vor der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung erneut durchzulesen. So war sie weder anwaltlich vertreten noch ist in den Akten ein Akteneinsichtsgesuch enthalten. Selbst anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2025 konnte sich D.________ noch gut an den Vorfall vom 30. Juni 2020 erinnern und führte abermals aus, die Kinder hätten am selben Tag Training gehabt.