25 Anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 5. Mai 2023 wurde D.________ erneut zum Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil von C.________ befragt. Auf Frage, ob sie wisse, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, führte sie direkt aus, dass er C.________ «gchläpft» habe, was sie gesehen habe (pag. 364, Z. 6). Darum gebeten, nochmals zu schildern, was sich am 30. Juni 2020 ereignet habe, führte D.________ erneut aus, was sie bereits in den früheren Einvernahmen gesagt hatte (pag. 36, Z. 14-40).