Sie wisse, dass es zu verbalen Sachen gekommen sei und F.________ mal nicht an ein Geburtstagsfest gehen durfte. Es seien eher solche Machtausübungen gewesen. Schläge habe sie sonst nie beobachtet (pag. 62 f., Z. 203 ff.). Auch hier belastet D.________ den Beschuldigten folglich nicht übermässig, sondern beschreibt lebensnah Beispiele für andere – nicht strafbare – Arten der Machtausübung des Beschuldigten. Dieser habe von seinen Kindern immer die Höchstnoten verlangt. Dort, wo er es sinnvoll erachtet habe, seien die Kinder stets gefördert worden. Er habe das Gefühl, dass seine Kinder Mischlingskinder seien und sie daher mehr leisten müssten als jemand mit weisser Haut (pag.