59 f., Z. 91 ff.). Auch hier differenziert D.________ zwischen dem, an das sie sich erinnern kann und solchem, das sie nicht mehr weiss. Es wäre ein Leichtes gewesen, auch den ins Feld geführte Kratzer im Gesicht als vom Beschuldigten verursacht darzustellen. Dass sie dies nicht tat, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Danach gefragt, wieso sie betreffend die gegen sie gerichtete Gewalt nicht früher abgeklemmt habe, führte D.________ glaubhaft aus, man frage sich das hinterher selbst auch. Es sei ein Prozess gewesen. Jetzt wisse sie aber, dass er auch gegenüber den Kindern körperlich gewalttätig wird und das stimme für sie nicht mehr.