54, Z. 101). Auf Frage, ob bei der Auseinandersetzung Waffen oder gefährliche Gegenstände im Spiel gewesen seien, führte D.________ ebenfalls entlastend aus, dies sei nicht der Fall (pag. 54.1, Z. 112 f.). Bereits hier wird ersichtlich, dass D.________ differenzierte Antworten auf die ihr gestellten Fragen gibt und den Beschuldigten nicht übermässig belastet (zur fehlenden übermässigen Belastung vgl. auch die Erwägungen hiernach). Anlässlich der Einvernahme vom 11. November 2020 führte D.________ zu den Vorwürfen vom 30. Juni 2020 sodann aus, sie habe nur die Ohrfeige persönlich mitbekommen, den Rest nicht (pag. 59, Z. 65). Die Ohrfeige habe sie mit eigenen Augen gesehen.