Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2020 belastete D.________ den Beschuldigten auch nicht übermässig und führte zu seinen Gunsten aus, eigentlich sei der Dienstag kein schlechter Tag gewesen. Der Beschuldigte habe ihr bei der Wohnungsreinigung geholfen (pag. 53.1, Z. 43 f.). In der Woche des Vorfalls sei ansonsten keine weitere körperliche oder verbale Gewalt von ihrem Ehemann ausgegangen (pag. 54, Z. 80). Auch am Tag der Einvernahme sei es nicht zu Gewalt gekommen (pag. 54, Z. 98). Wenn es ihrem Ehemann gut gehe, so hätten sie es lustig und er sei nett (pag. 54, Z. 101).