Ebenfalls habe sie ihr eigenes Verhalten nicht beschönigt. Sie habe insgesamt differenziert ausgesagt, habe den Beschuldigten auch entlastet (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 440). Die Kammer kommt aus den nachfolgenden Gründen zum gleichen Schluss, wie die Vorinstanz: D.________ machte in der ersten Einvernahme vom 4. Juli 2020 in sich stimmige, detailreiche Aussagen ohne Strukturbruch. Sie schilderte Interaktionen (pag. 53.1, Z. 53-57; pag. 53.1 f., Z. 57-62), gab Gespräche wieder (vgl. pag. 53.1, Z. 50-52; pag. 53.1, Z. 58-60; pag. 54, Z. 61 f. und pag. 54, Z. 65 f.)