Die Vorinstanz würdigte die ersten Aussagen von D.________ zum Kerngeschehen als erlebnisbasiert, in sich stimmig und logisch, wobei sowohl Interaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten als auch zwischen dem Beschuldigten und C.________ geschildert worden seien. Sie habe die Geschehnisse auch in einen zeitlichen Ablauf einordnen können (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 439). Sie habe auf übermässige und unnötige Belastungen verzichtet, habe insgesamt zurückhaltend ausgesagt (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 440). Ebenfalls habe sie ihr eigenes Verhalten nicht beschönigt.