Schliesslich wurde der Beschuldigte noch mit einem Aufgebot zur erkennungsdienstlichen Erfassung bedient. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt sei sodann entschieden worden, den Sohn C.________ mittels Videoaufzeichnung zu befragen. Die Einvernahme erfolgte zwei Wochen später am 16. Juli 2020 (pag. 11 f.). 8.8.2 Meldeformular «Häusliche Gewalt» vom 22. September 2017 Dem Meldeformular «Häusliche Gewalt» vom 22. September 2017 (pag. 15 ff.) ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschuldigte gemäss Angaben von D.________ psychische Probleme habe und unter extremen Stimmungsschwankungen leide. Zuweilen wirke er sehr bedrohlich.