Es wird vorab auf das in E. II.7.7 hiervor Ausgeführte verwiesen. Wie dort bereits ausgeführt wurde, erscheint ein gewisser Zusammenhang zwischen dem Eheschutzgesuch inkl. Gesuch um superprovisorische Massnahmen vom 22. Juli 2020 und dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall nicht von der Hand zu weisen. So wurde in der Trennungsvereinbarung als Datum der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auch der 4. Juli 2020 vereinbart, was dem Tag der telefonischen Polizeimeldung dieses Vorfalles durch D.________ entspricht (vgl. E. II.7.7 hiervor und E. II.8.8 hiernach). 8.8 Beweiswürdigung der Kammer 8.8.1