Dies sei durch die Eheschutzakten belegt. Der Beschuldigte sei am Ende gewesen, denn für ihn sei eine Welt zusammengebrochen und er sei auch in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation gewesen. Mit Blick auf die Ausführungen zum Rechtlichen könne offenbleiben, ob es zu den vorgeworfenen Taten gekommen sei, da diese ohnehin nicht strafbar sein würden (pag. 594). 8.7 Vor oberer Instanz edierte Zivilakten Es wird vorab auf das in E. II.7.7 hiervor Ausgeführte verwiesen.