21 8.6 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich des oberinstanzlichen Schlussvortrages grob zusammengefasst aus, sowohl C.________ als auch D.________ hätten beschrieben, was der Beschuldigte gemacht haben soll. Dieser bestreite den Sachverhalt nach wie vor. Klar sei, dass die Familie Ende Juni 2020 in einem psychischen Ausnahmezustand gewesen sei, denn am 4. Juli 2020 sei es zum effektiven Auszug des Beschuldigten gekommen. Dies sei durch die Eheschutzakten belegt.