Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich um insgesamt 10 Vorfälle handelte, ergäbe dies mit Blick auf die angeklagte Deliktsperiode (30 Monate bzw. 2,5 Jahre) rechnerisch alle drei Monate einen Vorfall. Zumal einzig noch eine Deliktsperiode von rund 1,5 Monaten zur Beurteilung steht, muss in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass die Vorfälle sich in der bereits verjährten Zeitspanne ereigneten. Der Beschuldigte ist deshalb bereits auf Ebene Beweiswürdigung der in der Zeit vom 11. Mai 2020 bis 29. Juni 2020 in ________ (Ort) angeblich mehrfach begangenen Tätlichkeiten freizusprechen.