allerdings nicht erhärten, wann sich diese Vorfälle zeitlich ereigneten und insbesondere, ob die Vorfälle auf die noch zu beurteilende, nicht verjährte Deliktsperiode (11. Mai 2020 bis 29. Juni 2020; vgl. Ausführungen unter Ziff. II hiervor) entfallen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich um insgesamt 10 Vorfälle handelte, ergäbe dies mit Blick auf die angeklagte Deliktsperiode (30 Monate bzw. 2,5 Jahre) rechnerisch alle drei Monate einen Vorfall.