Hinsichtlich Ziff. 1b des Strafbefehls sind die beiden konkret geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Schlag auf den Rücken nach dem Mathematik-Zwischenfall und der Ohrfeige nach dem verloren gegangenen Karate-Diplom gestützt auf die sehr glaubhaften Erstaussagen von C.________ beweismässig erwiesen. Es lässt sich aufgrund der anlässlich der Videobefragung und Fortsetzungsverhandlung gemachten Angaben von C.________ allerdings nicht erhärten, wann sich diese Vorfälle zeitlich ereigneten und insbesondere, ob die Vorfälle auf die noch zu beurteilende, nicht verjährte Deliktsperiode (11. Mai 2020 bis 29. Juni 2020;