Die selbstgefälligen, verharmlosenden, in sich widersprüchlichen und unlogischen, mithin nicht glaubhaften Angaben des Beschuldigten sowohl das Rahmen-, als insbesondere auch das Kerngeschehen betreffend, vermögen diesen nicht zu entlasten. Vielmehr ist beweiswürdigend auf die sehr detaillierten, nicht übermässig belastenden und erlebnisbasiert wirkenden und damit bereits für sich sehr glaubhaften Schilderungen von C.________, welche inhaltlich überdies in den wesentlichen Punkten mit den ebenfalls sehr glaubhaften Angaben von D.________ übereinstimmen, abzustellen. Das Gericht erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff.