502), was sodann zum Rückzug des Strafantrages führte (pag. 578). Unter diesen Voraussetzungen durfte die Kammer darauf verzichten, C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erneut zu befragen. 8.5.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu folgendem Schluss (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 450 f.): Die selbstgefälligen, verharmlosenden, in sich widersprüchlichen und unlogischen, mithin nicht glaubhaften Angaben des Beschuldigten sowohl das Rahmen-, als insbesondere auch das Kerngeschehen betreffend, vermögen diesen nicht zu entlasten.