Gesagte verschaffen zu können. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass sie einen hinreichenden Eindruck von C.________ und dessen Aussageverhalten erhielt. Hinzu kommt, dass es sich betreffend die Tätlichkeiten zum Nachteil von C.________ vorliegend nicht um ein klassisches Vier-Augen-Delikt handelt, da D.________ zumindest einen Teil der Tätlichkeiten selbst mitbekommen hat (vgl. E. II.8.8.3 hiernach). Insbesondere gilt auch zu berücksichtigen, dass C.________ keine weitere Befragung wünschte, da ihn das Strafverfahren belastet (pag. 502), was sodann zum Rückzug des Strafantrages führte (pag.