20 befragung vom 16. Juli 2020 einem Verwertungsverbot unterliegen, konnte sich die Kammer anhand der audiovisuellen Aufzeichnung ebendieser Befragung einen persönlichen Eindruck von C.________ und seiner Aussagekompetenz machen (vgl. die audiovisuelle Aufzeichnung der Einvernahme auf pag. 102a). Die Einvernahme vom 5. Mai 2023 wurde ebenfalls mittels Audio aufgezeichnet (vgl. Audioaufzeichnung der Einvernahme pag. 384), was es der Kammer erlaubte, sich einen unmittelbaren Eindruck über das von C.________ Gesagte verschaffen zu können.