154 Abs. 4 lit. c StPO). Bei C.________ handelt es sich um einen Minderjährigen. Faktisch wurde er anlässlich der Videoeinvernahme vom 16. Juli 2020 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 5. Mai 2023 bereits zweimal einvernommen. Auch wenn die den Beschuldigten belastenden Aussagen der Video-