Das Gericht verfügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Art. 154 StPO sieht für Verfahren mit Minderjährigen als Opfer besondere Schutzmassnahmen vor. Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO statuiert ausdrücklich, dass ein Kind während des gesamten Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden darf. Auch eine zweite Einvernahme findet nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist (Art. 154 Abs. 4 lit.