nicht geboten war: Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beim oberinstanzlichen Beweisverfahren handelt es sich daher bereits von Gesetzes wegen um ein sog. Beweisergänzungsverfahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unmittelbare Abnahme eines Beweismittels durch das Gericht erforderlich, wenn sie den Ausgang eines Verfahrens beeinflussen kann.