Es wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigungen der Kammer jeweils aufzuzeigen sein, welche Aussagen und Beweismittel gestützt auf das Gesagte unverwertbar sind. In der Konsequenz führt dies dazu, dass von C.________ lediglich die Aussagen anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 5. Mai 2023 zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen. Es stellt sich damit die Frage, ob die Kammer C.________ gestützt auf Art. 389 StPO erneut hätte befragen müssen. Die Kammer gelangt aus den nachfolgenden Gründen zum Ergebnis, dass dies nicht notwendig resp. nicht geboten war: Gemäss Art.