Die Einvernahme vom 16. Juli 2020 wird jedoch in den amtlichen Akten behalten, da sie nicht nur belastende, sondern auch den Beschuldigten entlastende Aussagen enthält. Die Folgebeweise, welche unter Vorhalt der unverwertbaren Aussagen vom 16. Juli 2020 erhoben wurden, sind gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls unverwertbar, da sie ohne den rechtswidrig beschafften primären Beweis nicht hätten erhältlich gemacht werden können (vgl. Art. 141 Abs. 4 StPO). Es wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigungen der Kammer jeweils aufzuzeigen sein, welche Aussagen und Beweismittel gestützt auf das Gesagte unverwertbar sind.