19 vom Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO ausgeschlossen worden wäre. Die den Beschuldigten belastenden Aussagen von C.________ anlässlich dieser Einvernahme sind somit gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar. Daran ändert auch die spätere, erneute Einvernahme von C.________ unter Gewährung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten nichts. Die Einvernahme vom 16. Juli 2020 wird jedoch in den amtlichen Akten behalten, da sie nicht nur belastende, sondern auch den Beschuldigten entlastende Aussagen enthält.