Im Zeitpunkt der Einvernahme war die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten folglich bereits mittels Verfügung eröffnet worden (pag. 1). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte – damals noch ohne Verteidigung – über die Einvernahme und die Möglichkeit der Teilnahme informiert wurde. Grundsätzlich wäre es in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung möglich gewesen, in diesem Verfahrensstadium die Teilnahmerechte des Beschuldigten auszuschliessen (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 147 mit weiteren Hinweisen, insb. BGE 139 IV 25).