Diesfalls laufe das Konfrontationsrecht ins Leere. Daher seien belastende Aussagen, die anlässlich einer nicht parteiöffentlichen Einvernahme gemacht und später nicht mehr bestätigt würden, nach Auffassung der Verteidigung nicht verwertbar (pag. 594). 8.5.2 Theoretische Grundlagen Hierzu wird vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in E. II.7.4.1 hiervor verwiesen. 8.5.3 Erwägungen der Kammer Den Akten kann entnommen werden, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 6. Juli 2020 eine Untersuchung wegen mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von D._____