8.5 Verwertbarkeit der Aussagen von C.________ vom 16. Juli 2020 sowie der Folgebeweise 8.5.1 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung brachte im Rahmen des Schlussvortrages anlässlich der Berufungsverhandlung vor, man müsse sich fragen, welcher Beweiswert einer nicht parteiöffentlichen Einvernahme zugemessen werden dürfe, wenn die dortigen Aussagen anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme nicht bestätigt würden. Diesfalls laufe das Konfrontationsrecht ins Leere.