Von der Kammer zu prüfen, verbleibt folglich der Vorwurf bzw. die Vorwürfe vom 30. Juni 2020. 8.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 436), ist unbestritten, dass es am 30. Juni 2020 zu einer Meinungsverschiedenheit betreffend Fussballtraining und daraus folgend zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. Der Beschuldigte räumt ebenfalls ein, wütend geworden zu sein und C.________ an der Schulter angefasst zu haben. Die dar-