Sodann wird dem Beschuldigten unter der genannten Ziffer vorgeworfen, C.________ in der Zeit von ca. Anfang 2018 bis zum 29. Juni 2020 anlässlich weiterer, nicht mehr näher bekannter Daten wiederholt (ca. vier Vorfälle), ohne Verletzungsfolge, geschlagen zu haben (pag. 153). Diesbezüglich wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten infolge Verjährung teilweise eingestellt sowie der Beschuldigte bezüglich der nicht verjährten Periode erstinstanzlich freigesprochen, was mangels Anfechtung beides in Rechtskraft erwuchs (vgl. E. I.5. hiervor). Von der Kammer zu prüfen, verbleibt folglich der Vorwurf bzw. die Vorwürfe vom 30. Juni