8. Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten 8.1 Vorbemerkungen In E. I.2. hiervor wurde bereits dargelegt, dass C.________ seinen Strafantrag anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen hat. Der Rückzug des Strafantrages hat jedoch keine Einstellung des Straferfahrens wegen Tätlichkeiten zur Folge, da die Kammer – wie in E. III.11.3 hiernach aufzuzeigen sein wird – von einer wiederholten Begehung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB und demnach von einem Offizialdelikt ausgeht. 8.2 Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird in Ziff.