17 Aussagen, mit denen er D.________ in ein schlechtes Licht rücken wollte, vermögen die glaubhaften Aussagen ebendieser nicht umzustossen. 7.9 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den nachfolgenden Sachverhalt als erstellt: Indem der Beschuldigte D.________ am 2. April 2021 um ca. 21:00 Uhr am Telefon erklärte, dass einem von ihnen etwas passieren würde, wenn sie mit dem Scheidungsprozess fortfahre, wollte er sie davon abhalten, das Trennungs- resp. Scheidungsverfahren weiterzuführen.