375, Z. 38 f.). Hierzu kann auf das in E. II.7.8.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Wie bereits ausgeführt wurde, war das Scheidungsverfahren im April 2021 zwar noch nicht hängig, der Beschuldigte wollte jedoch den gesamten Trennungsprozess, der in einer Scheidung mündete, verhindern. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung, wonach er es anders gemeint habe und er D.________ nicht gedroht habe (pag. 588, Z. 37-49), sind als eine solche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist zwar durchaus so, dass bei einem kompletten Bestreiten eines Vorwurfs –