90, Z. 102-105), widersprechen den glaubhaften Aussagen von D.________ und auch den Akten der beiden Zivilverfahren (E. II.7.7 und E. II.7.8.2 hiervor). Bei diesen Ausführungen des Beschuldigten handelt es sich erneut um Gegenangriffe, die als Lügensignale zu werten sind. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 5. Mai 2023 führte der Beschuldigte betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung erneut mehrfach aus, er könne sich daran nicht erinnern (pag. 375, Z. 21 f., 25, 29 f.). Er gab zudem zu Protokoll, er könnte D.________ ja nicht darum gebeten haben, mit etwas aufzuhören, das noch gar nicht begonnen habe (pag. 375, Z. 38 f.).