91, Z. 127 f.). Hätte der Beschuldigte – wie er dies behauptete – D.________ tatsächlich gebeten, mit ihrem Anwalt eine Scheidung auf gemeinsames Begehren in die Wege zu leiten, so wäre dies nach Auffassung der Kammer bereits vor Ablauf der Zweijahresfrist geschehen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind daher nicht glaubhaft. Auch die weiteren vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2021 vorgebrachten Gründe, wonach D.________ ihm die vorgehaltenen Vorwürfe mache, weil sie die Scheidung anstrebe und er kein Besuchsrecht für die Kindern haben soll, da sie das stören würde (vgl. pag. 90, Z. 102-105), widersprechen den glaubhaften Aussagen von D.__