90, Z. 72-76). Diese Aussage des Beschuldigten widerspricht nicht nur dem von ihm geschilderten Sachverhalt, wonach er D.________ gefragt hat, ob man das Verfahren nicht beenden könnte (vgl. pag. 89 f., Z. 69 f.), sondern solches lässt sich auch nicht den Zivilakten entnehmen. Vielmehr geht aus den Aussagen von D.________ aber auch aus den Zivilakten hervor, dass letztere – und nicht etwa der Beschuldigte – die Scheidung wollte und nach Ablauf der Zweijahresfrist einreichte (pag. 368, Z. 32 ff.). Dies bestätigte zudem auch der Beschuldigte selbst in seiner zu diesem Vorwurf tatnächsten Einvernahme vom 17. August 2021 (pag. 90, Z. 102; pag. 91, Z. 127 f.).