___ geschilderten Drohung. Dass der Beschuldigte sich sodann anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2025 plötzlich wieder an den detaillierten Wortlaut des Telefonats erinnern will (vgl. pag. 588, Z. 39-45), erscheint ebenso wenig glaubhaft. Es fällt weiter auf, dass der Beschuldigte auf den erwähnten detaillierten Vorhalt zu einem ausführlichen Gegenangriff ansetzte, in dem er D.________ schlecht darzustellen versuchte. So führte er im Grossen und Ganzen aus, mit den Kindern gebe es bis heute Probleme. Sie hätten beim Gericht eine Konvention unterzeichnet, welche durch D._____