Es erstaunt weiter, dass er die Ausführungen von D.________ weder explizit bestritt noch bestätigte. Dies wäre nach Auffassung der Kammer zu erwarten gewesen. Er gab einzig zu, D.________ gefragt zu haben, ob sie das Verfahren (gemeint wohl das Eheschutz / Scheidungsverfahren) beenden könnten. Dies sei im Januar 2021 geschehen. Es sei aber nicht im Rahmen einer Drohung passiert, sondern weil es vernünftiger gewesen wäre, das Verfahren zu beenden (pag. 89 f., Z. 69 f.). Damit bestätigte der Beschuldigte immerhin die Stossrichtung der von D.________ geschilderten Drohung.