89, Z. 66 f.). Dass der Beschuldigte rund viereinhalb Monate nach dem fraglichen Telefonat als Reaktion auf einen derart detaillierten Vorhalt lediglich angab, sich nicht erinnern zu können, ist nach Auffassung der Kammer nicht nachvollziehbar. Es erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte selbst auf den detaillierten Vorhalt keinen Bezug zu Osten und dem ihm wichtigen Kontakt zu seinen Kindern herstellen konnte, zumal er ansonsten nicht mit Kritik an die Adresse seiner Frau zurückhielt. Es erstaunt weiter, dass er die Ausführungen von D.________ weder explizit bestritt noch bestätigte.