89, Z. 41 f.). Darauf angesprochen, dass er am 2. April 2021 um ca. 21:00 Uhr per Telefon gefragt haben soll, ob die Kinder an Ostern zu ihm zum Abendessen gehen könnten und D.________ entgegnet habe, dies passe nicht ins Programm, woraufhin er verärgert gewesen sei und die fragliche Äusserung gemacht haben soll, führte der Beschuldigte aus, er habe keine Erinnerungen an ein solches Gespräch (pag. 89, Z. 44-49). Er könne sich nicht im Geringsten vorstellen, so etwa gesagt zu haben (pag. 89, Z. 66 f.).