pag. 462 f.). Auch die Kammer ist aus den nachfolgenden Gründen der Auffassung, dass nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann: Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. August 2021 wurde der Beschuldigte erstmals zum Vorwurf der versuchten Nötigung befragt (pag. 88 ff.). Auf erstmaligen Vorhalt des Vorwurfs führte er aus, er sei schockiert über diese Geschichte und widerspreche dem Ganzen, wonach er dies gesagt haben soll (pag. 89, Z. 41 f.).