15 Angaben im Formular betreffend die Fortsetzung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten i.S. häusliche Gewalt bestätigen, in einen Kontext setzen und mit Details ergänzen. 7.8.3 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft, da dieser es bei pauschalen Bestreitungen beliess, unbeholfene Erklärungsversuche gemacht habe und übermässige Wahrheitsbekundungen vorgebracht habe (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.