Zudem spricht auch die von D.________ erwähnte sarkastische Bemerkung des Beschuldigten (pag. 367, Z. 36 f.) gegen ein Verständigungsproblem. Zusammenfassend kommt die Kammer zum Schluss, dass auf die glaubhaften Aussagen von D.________ abzustellen ist, womit ihre Aussagen ihre schriftlichen