__ dazu bringen wollte, mit dem bereits laufenden Trennungsprozess, der in einer Scheidung enden würde, zu stoppen. Auch das Argument, wonach es vermutlich aufgrund der englischen Sprache Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschuldigten und D.________ gegeben haben soll (vgl. E. II.7.6 hiervor und pag. 376, Z. 3-6), verfängt nicht. Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, sprachen die beiden Personen in ihrer langjährigen Beziehung nach eigenen Angaben Englisch (pag. 367, Z.32 f.; S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 461). Dies bestätigte D.________ an der Berufungsverhandlung erneut (pag. 582, Z. 14-17). Zudem spricht auch die von D.____